Hybrid-DRG-Vereinbarung: Leistungen und Vergütung im Gesundheitswesen
Vereinbarung zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern
Gemäß § 115f SGB V haben der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) eine Vereinbarung zur Umsetzung des Abrechnungsverfahrens der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG) getroffen.
Umfang der Vereinbarung
Die Hybrid-DRG-Vereinbarung umfasst in Anlage 1 Leistungen (OPS-Kodes) sowie in Anlage 2 die Vergütung für diese Leistungen.
Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage für die Hybrid-DRG-Vereinbarung bildet die Verordnung zu einer speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG-V).
Leistungen und Vergütung
Die in Anlage 1 der Vereinbarung genannten Leistungen werden mit einer in Anlage 2 festgelegten Vergütung abgerechnet. Die Vertragspartner einigten sich jedoch nicht auf eine Vergütung für Leistungen im Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV).
Schlussfolgerung
Die Hybrid-DRG-Vereinbarung ist ein wichtiger Schritt zur Vereinheitlichung der Vergütung von Krankenhausleistungen. Sie schafft Transparenz und Planbarkeit für Krankenkassen, Krankenhäuser und Patienten. Die vereinbarten Leistungen und Vergütungen bilden die Grundlage für eine faire und effiziente Abrechnung im Gesundheitswesen.
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